Satzung
(errichtet auf der Gründungsversammlung am 31.01.1994 in
Leipzig)
§ 1
Name und Sitz
Der
Verein führt den Namen „Sport-Club RosaLöwen" mit dem
Zusatz e.V. nach Eintragung in das Vereinsregister des
Amtsgerichtes Leipzig und hat seinen Sitz in Leipzig.
§ 2
Zweck und Gemeinnützigkeit
Zweck des Vereins ist die Förderung des
Amateursports. Der Satzungszweck wird insbesondere durch
die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen und die
Pflege nationaler und internationaler Sportbeziehungen
verwirklicht. Der Verein fördert insbesondere die
Integration homosexueller Menschen. Der Verein verfolgt
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke" der
Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er
verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für
satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des
Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden. Der Verein wahrt
politische, rassistische oder konfessionelle
Neutralität.
§ 3
Mitgliedschaft
Erwerb
Aktives Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person
werden; passives Mitglied des Vereins kann jede
natürliche oder juristische Person werden. Ein
Aufnahmegesuch ist in schriftlicher Form an den Vorstand
zu richten; bei Minderjährigen ist die Zustimmung des
gesetzlichen Vertreters erforderlich. Die Aufnahme
erfolgt durch den Vorstand; Berufungsinstanz ist die
Mitgliederversammlung. Die Mitgliedschaft ist nicht
übertragbar; passive Mitglieder haben kein Wahl- und
Stimmrecht.
Beendigung
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austrittserklärung
oder Ausschluss. Die Austrittserklärung ist schriftlich
an den Vorstand zu richten. Der Austritt ist jederzeit
zulässig, jedoch werden schon geleistete Beiträge nicht
zurückerstattet. Entscheidungen in diesem Zusammenhang
trifft der Vorstand.
Ein
Mitglied kann vom Vorstand durch einstimmigen Beschluss
ausgeschlossen werden wegen Nichterfüllung
satzungsmäßiger Verpflichtungen oder Missachtung von
Anordnungen der Organe des Vereins, wegen Nichtzahlung
von Beiträgen trotz Mahnungen, wegen schweren Verstoßes
gegen die Interessen des Vereins oder groben
unsportlichen Verhaltens. Berufungsinstanz ist die
Mitgliederver-sammlung.
§ 4
Beiträge
Über Höhe und Fälligkeit der Beiträge beschließt die
Mitgliederversammlung.
§ 5
Organe
Organe des Vereins sind Mitgliederversammlung und
Vorstand.
§ 6
Mitgliederversammlung
Die
Mitgliederversammlung bestimmt die Geschäftspolitik des
Vereins; sie findet einmal jährlich statt. Die
Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn
mindestens sieben stimmberechtigte Mitglieder erschienen
sind. Sie wird mit einer Frist von wenigstens 10 Tagen
vom Vorsitzenden unter Bekanntgabe der Tagesordnung
schriftlich einberufen. Zur wirksamen Einberufung reicht
die Aufgabe der Einladungsmitteilung bei der Post.
Die
Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit
der anwesenden Mitglieder, sofern die Satzung kein
anderes Stimmenverhältnis erfordert. Zu Beginn jeder
Mitgliederversammlung werden ein Versammlungsleiter und
ein Schriftführer bestimmt. Über die
Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das
vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu
unterzeichnen ist.
Für
die Auflösung des Vereins oder die Änderung der Satzung
ist eine Mehrheit von dreiviertel aller anwesenden
Mitglieder, für Weisungen an den Vorstand ist die
einfache Mehrheit aller anwesenden Mitglieder
erforderlich. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als
abgelehnt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung
ist einzuberufen, wenn es der Vorstand beschließt oder
ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder diese
schriftlich beim Vorstand beantragt.
§ 7
Vorstand
Die Mitglieder des Vorstandes werden von der
Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren
gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand des
Vereins besteht aus dem Vorsitzenden und seinem
Stellvertreter. Der Vorstand vertritt den Verein
gerichtlich und außergerichtlich. Er leitet die
Geschäfte des Vereins. Der Vorstand kann sowohl Dritten
als auch einzelnen seiner Mitglieder Vollmacht für
einzelne Angelegenheiten erteilen. Jedes
Vorstandsmitglied ist jeweils allein
vertretungsberechtigt. Der Vorstand bleibt bis zum Ende
des Tages im Amt, an dem die Mitgliederversammlung mit
einer einfachen Mehrheit der Stimmen aller anwesenden
Mitglieder einen neuen Vorstand gewählt hat.
§ 8
Sonstiges
Das
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste
Geschäftsjahr ist ein Rumpfgeschäftsjahr und endet am
31.12.1994. Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr
durch einen von der Mitglieder-versammlung gewählten
Kassenprüfer geprüft. Der Kassenprüfer erstattet der
Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und
beantragt bei ordnungsgemäßer Führung der
Kassengeschäfte die Entlastung des Kassenführers. Der
Verein haftet gegenüber seinen Mitgliedern nicht für bei
sportlichen oder sonstigen Veranstaltungen entstehenden
Unfallschäden. Mitgliederdaten werden vertraulich
behandelt.
§ 9
Auflösung
Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer zu diesem
Zweck einberufenen außerordentlichen
Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die
Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur
erfolgen, wenn es der Vorstand beschlossen hat oder dies
von dreiviertel der stimmberechtigten Mitglieder
beschlossen wird. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall
seines bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen an
die AIDS-Hilfe Leipzig e.V. mit der Maßgabe zu, dass
diese das Vermögen ausschließlich und unmittelbar für
ihre gemeinnützigen Zwecke verwendet.
(geändert auf der Mitgliederversammlung vom 7.3.1994)
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