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Chronik
Verein


Satzung

(errichtet auf der Gründungsversammlung am 31.01.1994 in Leipzig)

§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Sport-Club RosaLöwen" mit dem Zusatz e.V. nach Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Leipzig und hat seinen Sitz in Leipzig.

§ 2 Zweck und Gemeinnützigkeit
Zweck des Vereins ist die Förderung des Amateursports. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen und die Pflege nationaler und internationaler Sportbeziehungen verwirklicht. Der Verein fördert insbesondere die Integration homosexueller Menschen. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Der Verein wahrt politische, rassistische oder konfessionelle Neutralität. 

§ 3 Mitgliedschaft
Erwerb
Aktives Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden; passives Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden. Ein Aufnahmegesuch ist in schriftlicher Form an den Vorstand zu richten; bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand; Berufungsinstanz ist die Mitgliederversammlung. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar; passive Mitglieder haben kein Wahl- und Stimmrecht.

Beendigung
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austrittserklärung oder Ausschluss. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Der Austritt ist jederzeit zulässig, jedoch werden schon geleistete Beiträge nicht zurückerstattet. Entscheidungen in diesem Zusammenhang trifft der Vorstand.

Ein Mitglied kann vom Vorstand durch einstimmigen Beschluss ausgeschlossen werden wegen Nichterfüllung satzungsmäßiger Verpflichtungen oder Missachtung von Anordnungen der Organe des Vereins, wegen Nichtzahlung von Beiträgen trotz Mahnungen, wegen schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens. Berufungsinstanz ist die Mitgliederver-sammlung.

§ 4 Beiträge
Über Höhe und Fälligkeit der Beiträge beschließt die Mitgliederversammlung.

§ 5 Organe
Organe des Vereins sind Mitgliederversammlung und Vorstand.

§ 6 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung bestimmt die Geschäftspolitik des Vereins; sie findet einmal jährlich statt. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens sieben stimmberechtigte Mitglieder erschienen sind. Sie wird mit einer Frist von wenigstens 10 Tagen vom Vorsitzenden unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einberufen. Zur wirksamen Einberufung reicht die Aufgabe der Einladungsmitteilung bei der Post.

Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder, sofern die Satzung kein anderes Stimmenverhältnis erfordert. Zu Beginn jeder Mitgliederversammlung werden ein Versammlungsleiter und ein Schriftführer bestimmt. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

Für die Auflösung des Vereins oder die Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von dreiviertel aller anwesenden Mitglieder, für Weisungen an den Vorstand ist die einfache Mehrheit aller anwesenden Mitglieder erforderlich. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es der Vorstand beschließt oder ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder diese schriftlich beim Vorstand beantragt.

§ 7 Vorstand
Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden und seinem Stellvertreter. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Er leitet die Geschäfte des Vereins. Der Vorstand kann sowohl Dritten als auch einzelnen seiner Mitglieder Vollmacht für einzelne Angelegenheiten erteilen. Jedes Vorstandsmitglied ist jeweils allein vertretungsberechtigt. Der Vorstand bleibt bis zum Ende des Tages im Amt, an dem die Mitgliederversammlung mit einer einfachen Mehrheit der Stimmen aller anwesenden Mitglieder einen neuen Vorstand gewählt hat.

§ 8 Sonstiges
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr ist ein Rumpfgeschäftsjahr und endet am 31.12.1994. Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch einen von der Mitglieder-versammlung gewählten Kassenprüfer geprüft. Der Kassenprüfer erstattet der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragt bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassenführers. Der Verein haftet gegenüber seinen Mitgliedern nicht für bei sportlichen oder sonstigen Veranstaltungen entstehenden Unfallschäden. Mitgliederdaten werden vertraulich behandelt.

§ 9 Auflösung
Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es der Vorstand beschlossen hat oder dies von dreiviertel der stimmberechtigten Mitglieder beschlossen wird. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen an die AIDS-Hilfe Leipzig e.V. mit der Maßgabe zu, dass diese das Vermögen ausschließlich und unmittelbar für ihre gemeinnützigen Zwecke verwendet.
 
(geändert auf der Mitgliederversammlung vom 7.3.1994)

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