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Beitragsordnung des Sport-Club ROSALÖWEN e. V.

§ 1 Allgemeines
Der Sport-Club ROSALÖWEN e. V. (nachfolgend: der Verein) erhebt von seinen Mitgliedern jährliche Mitgliedsbeiträge, deren Höhe die Mitgliederversammlung festlegt. Der Beitrag wird durch Erteilung einer Einzugsermächtigung entrichtet. Beitragsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Fälligkeit / Mahnungen
(1) Der Mitgliedsbeitrag ist jährlich spätestens zum 31. März fällig. Maßgebend ist das Datum des Eingangs.
(2) Wird der Beitrag nicht fristgemäß entrichtet oder weist im Falle der Einzugsermächtigung das Konto des Mitglieds keine ausreichende Deckung auf, so ist der Verein bei gleichzeitiger Mahnung zur Erhebung folgender Säumniszuschläge berechtigt:
a) nach 4 Wochen: 5 Euro (fünf Euro)
b) nach 6 Wochen: 10 Euro (zehn Euro)
Ist das Mitglied mehr als 8 Wochen in Verzug, so beschließt der Vorstand gemäß § 3 b) der Vereinssatzung über den Ausschluss.

§ 3 Beitragshöhe
Der Jahresbeitrag beträgt 65 Euro (fünfundsechzig Euro). Der ermäßigte Jahresbeitrag beträgt 40 Euro (vierzig Euro). Mitglieder, die nach dem 30. Juni eines Jahres eintreten, bezahlen den halben Jahresbeitrag.

§ 4 Beitragsermäßigung
(1) Schüler, Auszubildende, Studierende, Sozialhilfeempfänger, Wehrpflichtige, Zivildienstleistende und Rentner sind berechtigt, einen ermäßigten Beitrag zu zahlen, der von der Mitgliederversammlung  beschlossen wird.
(2) Die Ermäßigungsberechtigung ist gegenüber dem Vorstand jährlich unaufgefordert bis spätestens 31.12. für das folgende Jahr nachzuweisen. Eines Nachweises bedarf es nicht, wenn die Berechtigung dem Vorstand bekannt ist. Zweifel gehen zu Lasten des Mitglieds.

§ 5 Ruhende Mitgliedschaft
(1) Die ruhende Mitgliedschaft betrifft „passive Mitglieder“, die aufgrund von Krankheit, Schwangerschaft oder Abwesenheit für mindestens ein halbes Jahr die sportlichen Aktivitäten nicht wahrnehmen können.
(2) Der jährliche Beitrag für die ruhende Mitgliedschaft beträgt 24 Euro (vierundzwanzig Euro). Eine Ermäßigung kann nicht geltend gemacht werden.

§ 6 Rückzahlungen
Die Pflicht zur Beitragszahlung für das laufende Beitragsjahr wird durch Beendigung der Mitgliedschaft während dieses Jahres nicht be-rührt. Über Ausnahmen einschließlich eventueller Beitragsrück-zahlungen entscheidet in begründeten Fällen der Vorstand.
 

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