Beitragsordnung des Sport-Club ROSALÖWEN e. V.
§ 1
Allgemeines
Der Sport-Club ROSALÖWEN e. V. (nachfolgend: der Verein)
erhebt von seinen Mitgliedern jährliche
Mitgliedsbeiträge, deren Höhe die Mitgliederversammlung
festlegt. Der Beitrag wird durch Erteilung einer
Einzugsermächtigung entrichtet. Beitragsjahr ist das
Kalenderjahr.
§ 2
Fälligkeit / Mahnungen
(1) Der Mitgliedsbeitrag ist jährlich spätestens zum 31.
März fällig. Maßgebend ist das Datum des Eingangs.
(2) Wird der Beitrag nicht fristgemäß entrichtet oder
weist im Falle der Einzugsermächtigung das Konto des
Mitglieds keine ausreichende Deckung auf, so ist der
Verein bei gleichzeitiger Mahnung zur Erhebung folgender
Säumniszuschläge berechtigt:
a) nach 4 Wochen: 5 Euro (fünf Euro)
b) nach 6 Wochen: 10 Euro (zehn Euro)
Ist das Mitglied mehr als 8 Wochen in Verzug, so
beschließt der Vorstand gemäß § 3 b) der Vereinssatzung
über den Ausschluss.
§ 3
Beitragshöhe
Der Jahresbeitrag beträgt 65 Euro (fünfundsechzig Euro). Der ermäßigte
Jahresbeitrag beträgt 40 Euro (vierzig Euro). Mitglieder, die nach dem
30. Juni eines Jahres eintreten, bezahlen den halben
Jahresbeitrag.
§ 4
Beitragsermäßigung
(1) Schüler, Auszubildende, Studierende,
Sozialhilfeempfänger, Wehrpflichtige,
Zivildienstleistende und Rentner sind berechtigt, einen
ermäßigten Beitrag zu zahlen, der von der
Mitgliederversammlung beschlossen wird.
(2) Die Ermäßigungsberechtigung ist gegenüber dem
Vorstand jährlich unaufgefordert bis spätestens 31.12.
für das folgende Jahr nachzuweisen. Eines Nachweises
bedarf es nicht, wenn die Berechtigung dem Vorstand
bekannt ist. Zweifel gehen zu Lasten des Mitglieds.
§ 5
Ruhende Mitgliedschaft
(1) Die ruhende Mitgliedschaft betrifft „passive
Mitglieder“, die aufgrund von Krankheit, Schwangerschaft
oder Abwesenheit für mindestens ein halbes Jahr die
sportlichen Aktivitäten nicht wahrnehmen können.
(2) Der jährliche Beitrag für die ruhende Mitgliedschaft
beträgt 24 Euro (vierundzwanzig Euro). Eine Ermäßigung kann nicht geltend
gemacht werden.
§ 6
Rückzahlungen
Die Pflicht zur Beitragszahlung für das laufende
Beitragsjahr wird durch Beendigung der Mitgliedschaft
während dieses Jahres nicht be-rührt. Über Ausnahmen
einschließlich eventueller Beitragsrück-zahlungen
entscheidet in begründeten Fällen der Vorstand.
als
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